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Reiseagentur Svetlanareisen
Svetlana Timofeeva


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Kennen Sie Vorteile einer Pauschalreise?

Eine solche Pauschalreise liegt dann vor, wenn der Urlauber beispielsweise eine Badereise nach Teneriffa oder eine Studienreise nach China aus einem Prospekt des Reiseveranstalters TUI oder Thomas Cook bucht und das Paket des Flugs und des Hotels mit einem Gesamtpreis bezahlt. Nicht aber, wenn der Urlauber seine Reise auf eigene Faust plant und dann mit Hilfe eines Reisebüros oder im Internet online sich einen günstigen Flug und getrennt davon ein angenehmes Hotel vermitteln lässt bzw. direkt bucht. Diese individuelle eigene Zusamenstellung des Urlaubs ist keine Pauschalreise, sondern führt zu einem Luftbeförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft mit eigenen Regeln und einem Hotelvertrag mit dem Hotelier, der wie ein Mietvertrag behandelt wird.

aa) Eigene Verantwortung des Reiseveranstalters

Ungefähr 50% aller Bundesbürger buchen nicht ohne Grund Pauschalarrangements die ein Reiseveranstalter anbietet.

Beispiel: 2 Wochen Dominikanische Republik, Punta Cana, Hotel Bava­ro, Flug ab München, Vollpension 1399,00€.

Mit einer solchen Reise hat der Urlauber einen Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter als Organisator geschlossen, welcher dann intern Hotel- und Beförderungsverträge mit Hotels, Fluggesellschaften oder Bahnen (Leistungsträger) abschließt. Diesen Urlauber bezeichnet das Gesetz als Reisenden, der rechtlich nur einen Ansprech- und Vertragspartner — den Reiseveranstalter — hat. Er hat für die Gesamtheit aller Reiseeinzelleistungen in eigener Verantwortung geradezustehen Gleichgültig, ob der Reisende sich über eine Abflugverspätung, fehlgeleitetes Gepäck oder unsaubere Hotelzimmer ärgert, er braucht sich nicht mit der Fluggesellschaft oder dem Hotelier auseinander setzen und kann sich an die Reiseleitung seines Reiseveranstalters wenden und von ihm nach Reiseende eine Preisminderung verlangen.

bb) Zwingendes Verbraucherrecht

Geregelt ist das Recht der Pauschalreise in zwingenden, also nicht abänderbaren Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Vorschriften §§ 651 a bis m. Dieses Reisevertragsrecht regelt auf der Grundlage der Richtlinie über Pauschalreisen (90/314/EwG) der Europäischen Union die Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters und des Reisenden. Eine BGB-InformationspflichtenVo (BGB-Infov) für Reiseveranstalter nimmt detailliert Einfluss auf die Prospektgestaltung und die Buchung der Pauschalreise Zudem muss der Reiseveranstalter für den Fall seiner Pleite die Erstattung des Reisepreises und der Rückreiseaufwendungen durch einen Sicherungssehein gegenüber dem Reisenden zugleich mit der Reisebestätigung dokumentieren.

cc) Vielfalt der Pauschalreisen

Bei Pauschaireisepaketen haben sich im Laufe der Zeit die unterschiedlichsten Urlaubsformen entwickelt, deren wesentliche Kennzeichen die Bündelung mindestens zweier Hauptreiseleistungen zu einem Gesamtpreis ist, für die der Veranstalter die eigene Verantwortung übernimmt.

Einige Beispiele:
  • Erholungsreise mit Flug und Unterkunft
  • Studienreise mit Flug, Unterkunft und qualifizierter Reiseleitung
  • Städtereise mit Bus und Unterkunft
  • Abenteuer- und Trekkingreise
  • Skireise mit Bus und Skikurs
  • Kreuzfahrt
  • Hobby- und Sprachreise mit Kurs und Unterkunft
  • Flug und Wohnmobil
  • Gastschulaufenthalt in der USA mit Gasteltern und Schulbesuch

    dd) Ihr Reiserecht reist mit

    Die gebuchte „Reise“ kann leicht beeinträchtigt sein. Diese „Reisemängel“ lassen sich oftmals nicht im Voraus vor Reisebeginn beseitigen, so dass das Risiko bei der Buchung nicht unerheblich ist. Hier schützt den Reisenden das nicht durch die klein gedruckten Geschäftsbedingungen abänderbare Reisevertragsrecht! Wer als Reisender in Deutschland eine Pauschalreise bucht, schließt immer den Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter nach deutschem Recht (Art. 29 EGBGB). Das nicht abänderbare Reisevertragsrecht reist also in die entferntesten Winkel der Erde mit — auch wenn der Kun­de eines Veranstalters kein Inländer ist oder der Veranstalter seinen Firmensitz im Ausland hat! Ein niemals zu unterschätzender Vorteil der Pauschalreise!

    ee) Individualreiserecht schwer durchsetzbar

    Hat der Urlauber dagegen individuell über ein Reisebüro als Vermittler oder online ein Hotel im Ausland gebucht und will er mit einem Flug selbst anreisen, dann sieht die Sache ganz anders aus. Dieser Individualurlauber hat zwei völlig unabhängige Verträge geschlossen:
  • mit dem Hotel einen Beherbergungsvertrag nach dem Mietrecht des Hotelsitzes und
  • mit der Fluggesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag, der als Werkvertrag nach der Rechtsordnung des Sitzes der Gesellschaft und dem Warschauer Abkommen für Internationale Luftbeförderung abgewickelt wird.

    Die Vielfalt der Verträge des individuellen Reisens ist für den juristischen Laien nicht nur verwirrend, sondern zeigt auch, dass Beanstandungen in fremden Ländern vom Kunden nur schwer durchgesetzt werden können. Für diese Beförderungs- und Mietverträge gilt meist die Rechtsordnung des Gastlandes oder des touristischen Unternehmens. Demgegenüber garantieren die Pauschalreisevorschriften in den §§ 651 a—m 8GB dem eines Reiseveranstalters einen vertraglich nicht abänderbaren Mindestschutz gegenüber seinem alleinigen Vertragspartner und erspart ihm Rechtsstreitigkeiten mit fremden, oft ausländischen Leistungsträgern wie Hotels oder Flug­gesellschaften. Von diesen Vorschriften kann auch nicht durch das „Kleingedruckte“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen — meist als Allgemeine Reisebedingungen (ARB) bezeichnet — zum Nachteil des Kunden abgewichen werden (§ 651 m 8GB). Der Veranstalter kann also mit seinen ARB nur die Lücken des Gesetzes schließen. Wenn einzelne Bestimmungen seiner ARB den gesetzlichen Vorgaben widersprechen, sind diese Klauseln unwirksam.

    Stand 2004. Alle Angaben ohne Gewähr.

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